Kosten

Erstberatung

Die Kosten für die Erstberatung richten sich nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Wir berechnen für die Erstberatung 60,- bis maximal 190,- € zzgl. MwSt.

Im Erstberatungsgespräch beraten wir Sie auch über die Kosten, die voraussichtlich für die weitere anwaltliche Tätigkeit entstehen werden. Grundsätzlich richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig vom Gegenstandswert. Je nach Fallkonstellation schließen wir mit Ihnen eine individuell vereinbarte Honorarvereinbarung.

Selbstverständlich können Sie auch nur eine Erstberatung in Anspruch nehmen und dann entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie uns für eine weitere Tätigkeit beauftragen möchten.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, bringen Sie die Versicherungsunterlagen bitte zum Erstberatungsgespräch mit. Bei der Erstberatung prüfen wir dann, ob Ihre Rechtsschutzversicherung in Ihrem konkreten Fall eintritt und holen gegebenenfalls eine Deckungszusage Ihrer Versicherung ein.

Kostenübernahme bei geringem Einkommen

Menschen mit geringem Einkommen können Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese Möglichkeit besteht aber nur für das gerichtliche Verfahren. Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung kann keine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, eine Ratenzahlung mit uns zu vereinbaren.

Beratungshilfe für die Kosten der außergerichtlichen Beratung und Vertretung gibt es in Hamburg nicht. Wenn Sie z.B. in Niedersachsen oder Schleswig-Holstein wohnen, können Sie für ein Beratungsgespräch Beratungshilfe beantragen.

Pflichtverteidigung

Für die Verteidigung in Strafsachen kann keine Prozesskostenhilfe beantragt werden. Auch Menschen mit geringem Einkommen müssen für die Kosten Ihrer Verteidigung selbst aufkommen.

In Haftsachen, bei einer schwierigen Sach- und Rechtslage oder bei schweren Straftaten (in der Regel bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe) können Sie beantragen, dass Ihnen ein*e Anwält*in Ihrer Wahl als Pflichtverteidiger*in beigeordnet wird. In diesem Fall wird die Vergütung des*der Anwält*in von der Staatskasse bezahlt, diese Kosten werden Ihnen aber im Falle einer Verurteilung auferlegt.